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SV Langweiler, 55758 Langweiler / Hochwald

§ 1 Name, Sitz und Zweck.

Der 1925 in Langweiler gegründete und am 15.11.1977 wieder neugegründete Verein führt den Namen SV Langweiler und gibt sich eine neue Satzung. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen / Rheinland im Landessportbund Rheinland - Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in 55758 Langweiler. Er ist / wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Idar - Oberstein eingetragen (VR 770).
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden :

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereines.

b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnungc) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

d) wegen unehrenhaften Handlungen

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4 Beiträge

Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

§ 6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis

b) angemessene Geldstrafe

c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb

und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind :

a) die Mitgliederversammlung / Jahresversammlung

b) der Mitarbeiterkreis

c) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die MitgliederversammlungEine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und in der örtlichen Presse (Nahe-Zeitung, Idar-Obersteiner Wochenblatt). Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 8 Tagen liegen.

 Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche BeiträgeDie Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zweidrittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§ 9 Mitarbeiterkreise

Zum Mitarbeiterkreis gehören :

a) die Mitglieder des Vorstandes

b) die Abteilungsleiter

c) die Übungsleiter

d) die Betreuer, Platz- und Hauswarte

e) Schiedsrichter und Kampfrichter

f) Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene

g) KassenprüferDer Mitarbeiterkreis tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister (Hauptkassierer) und dem Geschäftsführer (1. Schriftführer).

b) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand

c) und den sonstigen auf der Jahreshauptversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern, Resortleitern.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

Der Resortleiter für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. (Vgl. § 5, Ziff.2) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.Der Vertreter
der Abteilungen wird von Abteilungsleitern gewählt.Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand des Vereins tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.

b) die Bewilligung von Ausgaben

c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandressorts regelt die Geschäftsordnung des Vereins.Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer (Schriftführer), Hauptkassierer und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 11 Ausschüsse

1.Für die Bereiche innerhalb des Vereins können Ausschüsse gebildet werden.

2.Der Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen
werden.

3.Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters

einberufen.

§ 12 Abteilungen

Für die Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, da vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestellten (bestimmten) Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden af die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie eventl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung das Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 16 Ehrungen durch den Verein

1. B r o n z e n e Vereinsnadel:

Für 15 jährige ununterbrochene sportliche Tätigkeit, gerechnet ab Vollendung des 14. Lebensjahres. Der Vorstand kann in Verbindung mit dem Mitarbeiterkreis Ausnahmen von dieser Bestimmung beschließen, sofern besondere Verdienste durch anderweitige vereinsfördernde Tätigkeit nachgewiesen werden kann.

2. S i l b e r n e Vereinsnadel:

Für 25 jährige aktive ununterbrochene Mitgliedschaft. Der Vorstand kann in Verbindung mit dem Mitarbeiterkreis Ausnahmen von dieser Bestimmung beschließen, sofern besondere Verdienste durch anderweitige vereinsfördernde Tätigkeit nachgewiesen werden kann.

3. G o l d e n e Vereinsnadel:

Für 45 jährige aktive ununterbrochene Mitgliedschaft, gerechnet ab Vollendung des 14. Lebensjahres. Der Vorstand kann in Verbindung mit dem Mitarbeiterkreis Ausnahmen von dieser Bestimmung beschließen, sofern besondere Verdienste durch anderweitige vereinsfördernde Tätigkeit nachgewiesen werden kann. Die Verleihung der goldenen Vereinsnadel kann nur vorgenommen werden, wenn bereits die silberne Ehrennadel verliehen ist.

4. Sonstige EhrungenIn Verbindung mit dem Mitarbeiterkreis kann der Vorstand auch sonstige Ehrungen für Vereinsmitglieder oder sonst um den Verein verdient gemachte Personen beschließen. (Aushändigung von Urkunden, Ehrenmitgliedschaften, Ehrenvorsitzender ......)

Anmerkung: Bereits vor der Wiedergründung am 15.11.1977 ausgeübte sportliche Tätigkeit usw. zählen selbstverständlich und sind bei ununterbrochener Mitgliedschaft hinzuzurechnen.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Sensweiler zugunsten des Ortsteils Langweiler mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar uns ausschließlich zur Förderung des Sports oder gemeinnützigen Zwecken verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Diese Satzung wurde von Albrecht (Norbert) am 30.12.1977 unterschrieben.


Edwin Bock, 1. Vorsitzender SV Langweiler 1925 e.V. am 03.10.2002

 
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